13 Punkte, die Arbeitgeber in Österreich bei der Arbeitszeitaufzeichnung beachten müssen – kurz erklärt, mit Rechtsgrundlage. Ohne Anmeldung, zum Abhaken oder Ausdrucken.
Stand: 29. Oktober 2026 · Diese Checkliste bezieht sich auf das österreichische Recht.
Als PDF herunterladenDie Aufzeichnungspflicht gilt für alle Arbeitnehmer – auch Teilzeit und geringfügig Beschäftigte. Ausgenommen sind leitende Angestellte mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis.
Grundlage: § 1 Abs. 2 Z 7 AZG
Aufgezeichnet werden die geleisteten Arbeitsstunden mit Beginn und Ende sowie Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums. Pausen müssen nur dann nicht erfasst werden, wenn ihre Lage per Betriebs- oder schriftlicher Einzelvereinbarung festgelegt ist.
Grundlage: § 26 Abs. 1 und 5 AZG
Bei Gleitzeit dürfen Arbeitnehmer selbst aufzeichnen – der Arbeitgeber leitet an und kontrolliert am Ende der Gleitzeitperiode. Wer Ort und Lage der Arbeit weitgehend selbst bestimmt oder überwiegend zu Hause arbeitet, zeichnet nur die Dauer der Tagesarbeitszeit auf.
Grundlage: § 26 Abs. 2 und 3 AZG
Normalarbeitszeit 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Mit Überstunden höchstens 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche; im Schnitt von 17 Wochen nicht mehr als 48 Stunden.
Grundlage: §§ 3 und 9 AZG
Bei mehr als 6 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause. Aufteilung in 2 × 15 oder 3 × 10 Minuten ist möglich, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer liegt oder betrieblich notwendig ist.
Grundlage: § 11 AZG
Nach Ende der Tagesarbeitszeit mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.
Grundlage: § 12 AZG
36 Stunden Wochenendruhe (ab Samstag 13 Uhr) und Feiertagsruhe – Arbeit nur im Rahmen der Ausnahmen des Arbeitsruhegesetzes.
Grundlage: §§ 3 und 7 ARG
Arbeitnehmer haben einmal im Monat Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie das nachweislich verlangen.
Grundlage: § 26 Abs. 8 AZG
Das AZG nennt keine eigene Frist. Empfehlung: 7 Jahre, wenn die Aufzeichnungen Grundlage der Lohnverrechnung sind; mindestens aber 3 Jahre (Verjährung von Entgeltansprüchen).
Grundlage: § 1486 ABGB, § 132 BAO
Änderungen an erfassten Zeiten sind nachvollziehbar (wer, wann, warum). Arbeitnehmer können ihre eigenen Zeiten einsehen.
Grundlage: Art. 15 DSGVO
Gibt es einen Betriebsrat, braucht ein elektronisches System je nach Ausgestaltung eine Betriebsvereinbarung (Kontrollmaßnahmen bzw. Personaldatensysteme).
Grundlage: §§ 96 Abs. 1 Z 3 und 96a ArbVG
Zweck, Zugriffsrechte und Löschfristen sind festgelegt; mit dem Anbieter besteht ein Auftragsverarbeitungsvertrag.
Grundlage: Art. 5 und Art. 28 DSGVO
Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnungen sind eine Verwaltungsübertretung und können pro Arbeitnehmer bestraft werden.
Grundlage: § 28 AZG
Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29. Oktober 2026.
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