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Checkliste Arbeitszeiterfassung – passt bei Ihnen alles?

13 Punkte, die Arbeitgeber in Deutschland bei der Arbeitszeiterfassung beachten müssen – kurz erklärt, mit Rechtsgrundlage. Ohne Anmeldung, zum Abhaken oder Ausdrucken.

Stand: 29. Oktober 2026 · Diese Checkliste bezieht sich auf das deutsche Recht.

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  1. 1

    Alle Beschäftigten werden erfasst

    Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten – auch für Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende. Ausgenommen sind leitende Angestellte.

    Grundlage: § 18 ArbZG

  2. 2

    Beginn, Ende, Dauer und Pausen

    Erfasst werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, ihre Dauer sowie die Pausen.

    Grundlage: BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG); EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18

  3. 3

    Zeitnah aufzeichnen

    Die Zeiten werden zeitnah erfasst. Bei Minijobbern und in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG (z. B. Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Spedition) spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung.

    Grundlage: § 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG

  4. 4

    Höchstarbeitszeit einhalten

    Werktäglich höchstens 8 Stunden. Bis zu 10 Stunden sind erlaubt, wenn im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

    Grundlage: § 3 ArbZG

  5. 5

    Pausen einhalten

    Mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeit, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden – aufteilbar in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten.

    Grundlage: § 4 ArbZG

  6. 6

    Ruhezeit beachten

    Zwischen zwei Arbeitstagen liegen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.

    Grundlage: § 5 ArbZG

  7. 7

    Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Ausnahme

    An Sonn- und Feiertagen wird nur im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmen gearbeitet – mit Ersatzruhetag.

    Grundlage: §§ 9–11 ArbZG

  8. 8

    Mindestens 2 Jahre aufbewahren

    Die Aufzeichnungen werden mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

    Grundlage: § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG

  9. 9

    Korrekturen nachvollziehbar, Einsicht möglich

    Änderungen an erfassten Zeiten sind nachvollziehbar (wer, wann, warum). Mitarbeitende können ihre eigenen Zeiten einsehen.

    Grundlage: Art. 15 DSGVO

  10. 10

    Betriebsrat beteiligen

    Gibt es einen Betriebsrat oder eine Personalvertretung, ist sie bei der Einführung eines elektronischen Systems zu beteiligen (Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen).

    Grundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bzw. Personalvertretungsrecht

  11. 11

    Datenschutz regeln

    Zweck, Zugriffsrechte und Löschfristen sind festgelegt; mit dem Anbieter besteht ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

    Grundlage: Art. 5 und Art. 28 DSGVO

  12. 12

    Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich

    Mitarbeitende können ihre Arbeitszeit weiter frei einteilen – die Zeiten müssen trotzdem erfasst werden.

    Grundlage: BAG, 1 ABR 22/21

  13. 13

    Ausblick: geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes

    Eine im Juni 2026 bekannt gewordene interne Arbeitsfassung des Bundesarbeitsministeriums sieht vor: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit werden am Tag der Arbeitsleistung elektronisch erfasst. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen weiter auf Papier erfassen; je nach Betriebsgröße sind Übergangsfristen von 1 bis 5 Jahren geplant. Ein offizieller Entwurf oder Kabinettsbeschluss liegt noch nicht vor – wir aktualisieren die Checkliste, sobald sich etwas ändert.

    Grundlage: Interne Arbeitsfassung des BMAS zur Änderung des ArbZG, Juni 2026 (nicht beschlossen)

Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29. Oktober 2026.

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