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Checkliste Arbeitszeiterfassung Schweiz – passt bei Ihnen alles?

12 Punkte, die Arbeitgeber in der Schweiz bei der Arbeitszeiterfassung beachten müssen – kurz erklärt, mit Rechtsgrundlage. Ohne Anmeldung, zum Abhaken oder Ausdrucken.

Stand: 29. Oktober 2026 · Diese Checkliste bezieht sich auf das Schweizer Recht.

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  1. 1

    Alle Arbeitnehmenden werden erfasst

    Die Pflicht gilt für alle Arbeitnehmenden in Betrieben, die dem Arbeitsgesetz unterstehen – auch Teilzeit. Ausgenommen sind unter anderem Personen mit einer höheren leitenden Tätigkeit.

    Grundlage: Art. 2 und 3 lit. d ArG

  2. 2

    Dauer, Beginn, Ende und Pausen

    Erfasst werden Dauer, Beginn und Ende der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit, die Ruhe- und Ersatzruhetage sowie Pausen von einer halben Stunde und mehr.

    Grundlage: Art. 46 ArG, Art. 73 Abs. 1 ArGV 1

  3. 3

    Vereinfachte Erfassung

    Für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen, genügt die tägliche Dauer (bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Beginn und Ende). Vereinbart wird das mit der Arbeitnehmervertretung oder, in Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden, einzeln schriftlich.

    Grundlage: Art. 73b ArGV 1

  4. 4

    Verzicht nur in engen Grenzen

    Auf die Erfassung kann nur verzichtet werden, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag das vorsieht, die Person grosse Autonomie hat und mindestens 120 000 Franken brutto im Jahr inklusive Boni verdient – einzeln schriftlich vereinbart.

    Grundlage: Art. 73a ArGV 1

  5. 5

    Höchstarbeitszeit einhalten

    Wöchentlich höchstens 45 Stunden (Industrie, Büropersonal, technische Angestellte, Grossbetriebe des Detailhandels) bzw. 50 Stunden für alle übrigen. Tages- und Abendarbeit liegen innerhalb von 14 Stunden.

    Grundlage: Art. 9 und 10 ArG

  6. 6

    Pausen einhalten

    Mindestens 15 Minuten bei mehr als 5½ Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und 1 Stunde bei mehr als 9 Stunden Arbeit.

    Grundlage: Art. 15 ArG

  7. 7

    Tägliche Ruhezeit

    Mindestens 11 Stunden aufeinanderfolgende Ruhezeit; einmal pro Woche ist eine Verkürzung auf 8 Stunden möglich, wenn im Schnitt von zwei Wochen 11 Stunden eingehalten werden.

    Grundlage: Art. 15a ArG

  8. 8

    Nacht- und Sonntagsarbeit nur mit Bewilligung

    Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten und nur mit Bewilligung oder gesetzlicher Ausnahme erlaubt; der 1. August ist dem Sonntag gleichgestellt.

    Grundlage: Art. 16–20a ArG

  9. 9

    Mindestens 5 Jahre aufbewahren

    Verzeichnisse und Unterlagen werden nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

    Grundlage: Art. 73 Abs. 2 ArGV 1

  10. 10

    Korrekturen nachvollziehbar, Einsicht möglich

    Änderungen an erfassten Zeiten sind nachvollziehbar (wer, wann, warum). Arbeitnehmende können ihre eigenen Zeiten einsehen.

    Grundlage: Art. 25 DSG

  11. 11

    Arbeitnehmende mitwirken lassen

    Arbeitnehmende bzw. ihre Vertretung werden zu Fragen der Arbeitszeitgestaltung informiert und angehört.

    Grundlage: Art. 48 ArG

  12. 12

    Datenschutz und keine Verhaltensüberwachung

    Zweck, Zugriffsrechte und Löschfristen sind festgelegt, mit dem Anbieter besteht ein Vertrag zur Auftragsbearbeitung. Das System darf nicht dazu dienen, das Verhalten der Arbeitnehmenden zu überwachen.

    Grundlage: Art. 9 DSG, Art. 26 ArGV 3

Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29. Oktober 2026.

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