12 Punkte, die Arbeitgeber in der Schweiz bei der Arbeitszeiterfassung beachten müssen – kurz erklärt, mit Rechtsgrundlage. Ohne Anmeldung, zum Abhaken oder Ausdrucken.
Stand: 29. Oktober 2026 · Diese Checkliste bezieht sich auf das Schweizer Recht.
Als PDF herunterladenDie Pflicht gilt für alle Arbeitnehmenden in Betrieben, die dem Arbeitsgesetz unterstehen – auch Teilzeit. Ausgenommen sind unter anderem Personen mit einer höheren leitenden Tätigkeit.
Grundlage: Art. 2 und 3 lit. d ArG
Erfasst werden Dauer, Beginn und Ende der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit, die Ruhe- und Ersatzruhetage sowie Pausen von einer halben Stunde und mehr.
Grundlage: Art. 46 ArG, Art. 73 Abs. 1 ArGV 1
Für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen, genügt die tägliche Dauer (bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Beginn und Ende). Vereinbart wird das mit der Arbeitnehmervertretung oder, in Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden, einzeln schriftlich.
Grundlage: Art. 73b ArGV 1
Auf die Erfassung kann nur verzichtet werden, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag das vorsieht, die Person grosse Autonomie hat und mindestens 120 000 Franken brutto im Jahr inklusive Boni verdient – einzeln schriftlich vereinbart.
Grundlage: Art. 73a ArGV 1
Wöchentlich höchstens 45 Stunden (Industrie, Büropersonal, technische Angestellte, Grossbetriebe des Detailhandels) bzw. 50 Stunden für alle übrigen. Tages- und Abendarbeit liegen innerhalb von 14 Stunden.
Grundlage: Art. 9 und 10 ArG
Mindestens 15 Minuten bei mehr als 5½ Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und 1 Stunde bei mehr als 9 Stunden Arbeit.
Grundlage: Art. 15 ArG
Mindestens 11 Stunden aufeinanderfolgende Ruhezeit; einmal pro Woche ist eine Verkürzung auf 8 Stunden möglich, wenn im Schnitt von zwei Wochen 11 Stunden eingehalten werden.
Grundlage: Art. 15a ArG
Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten und nur mit Bewilligung oder gesetzlicher Ausnahme erlaubt; der 1. August ist dem Sonntag gleichgestellt.
Grundlage: Art. 16–20a ArG
Verzeichnisse und Unterlagen werden nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Grundlage: Art. 73 Abs. 2 ArGV 1
Änderungen an erfassten Zeiten sind nachvollziehbar (wer, wann, warum). Arbeitnehmende können ihre eigenen Zeiten einsehen.
Grundlage: Art. 25 DSG
Arbeitnehmende bzw. ihre Vertretung werden zu Fragen der Arbeitszeitgestaltung informiert und angehört.
Grundlage: Art. 48 ArG
Zweck, Zugriffsrechte und Löschfristen sind festgelegt, mit dem Anbieter besteht ein Vertrag zur Auftragsbearbeitung. Das System darf nicht dazu dienen, das Verhalten der Arbeitnehmenden zu überwachen.
Grundlage: Art. 9 DSG, Art. 26 ArGV 3
Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 29. Oktober 2026.
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